Inveda Makler Assistent
 
 
Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht 
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Informationen über erbrachte Beratungen müssen in fast allen Fällen von den Vermittlern dokumentiert werden.
 

Weitere Informationen finden Sie [hier].

Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

Die neue Richtlinie verpflichtet den Versicherungsmakler, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von verschiedenen Versicherungsunternehmen zu Grunde zu legen.
 

Der Makler soll nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben können, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

Bietet ein Versicherungsmakler im Einzelfall eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl an, muss er vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinweisen.
Er muss dem Versicherungsnehmer mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistungen erbringt.

Gleiches gilt für den Versicherungsvertreter. Dieser muss zusätzlich angeben, für welche Versicherer er arbeitet und ob er ausschließlich für diese tätig ist.

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

Der Versicherungsvermittler soll:

  • die angebotene Versicherung beurteilen
  • den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen
  • Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben
  • das Beratungsgespräch dokumentieren

Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Zeitpunkt und Form der Erstinformation

Beim ersten Geschäftskontakt muss dem Kunden eine Erstinformation übergegen werden.

Großrisiken

Die Punkte: Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers, Beratungs- und Dokumentationspflicht und Zeitpunkt und Form der Erstinformation gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken. Ein Großrisiko liegt vor, wenn zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • 6,2 Mio. Euro Gesamtsumme
  • 12,8 Mio. Euro Nettoumsatz
  • im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Mitarbeiter


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