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Informationen über erbrachte Beratungen müssen in fast allen Fällen von den Vermittlern dokumentiert werden.
Weitere Informationen finden Sie [hier]. Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
Die neue Richtlinie verpflichtet den Versicherungsmakler, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf
dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von verschiedenen Versicherungsunternehmen zu Grunde zu legen.
Der Makler soll nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben können, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
Bietet ein Versicherungsmakler im Einzelfall eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl an, muss er vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinweisen. Gleiches gilt für den Versicherungsvertreter. Dieser muss zusätzlich angeben, für welche Versicherer er arbeitet und ob er ausschließlich für diese tätig ist. Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
Der Versicherungsvermittler soll:
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Zeitpunkt und Form der Erstinformation Beim ersten Geschäftskontakt muss dem Kunden eine Erstinformation übergegen werden. Großrisiken Die Punkte: Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers, Beratungs- und Dokumentationspflicht und Zeitpunkt und Form der Erstinformation gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken. Ein Großrisiko liegt vor, wenn zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
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