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Pflichten und Haftung für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die ausschließlich für eine Gesellschaft arbeiten, unterscheiden sich. Versicherungsvermittler§ 34d "Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie-und Handelskammer. [...] Die Versicherungsmaklererlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. [...]" Um diese Erlaubnis gewährt zu bekommen, muss der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Wurde er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt, ist die Erlaubnis zu verweigern. Lebt der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen (über das Vermögen des Antragstellers ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder er ist in die Verzeichnisse von Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht eingetragen), ist von einer Erlaubnisgewähr abzusehen. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist Bedingung für den Erhalt einer Versicherungsvermittlererlaubnis. Um eine Erlaubnis zu erlangen, muss dieSachkundeprüfung erfolgreich bestanden werden. Auf Antrag kann die zuständige Behörde den Gewerbetreibenden von der Erlaubnispflicht befreien. Dafür müssen verschiedene Nachweise erbracht werden, z.B. dass der Antragsteller seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt. Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler, wenn
Ist ein Versicherungsvermittler in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) niedergelassen und kann den Eintrag in ein Register nachweisen, das den europäischen Richtlinien entspricht, bedarf er keiner Erlaubnis.
Die Erlaubnispflicht und ihre oben genannten Auswirkungen gelten nicht
für Gewerbetreibende, wenn alle nachfolgenden Merkmale für die Gewerbetreibenden insgesamt zutreffen:
Die Erlaubnispflicht und ihre Auswirkungen gelten ebenfalls nicht für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern. Die Erlaubnispflicht und ihre Auswirkungen gelten ebenfalls nicht für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie 500 Euro nicht übersteigt. |
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