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Bußgelder 
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Hier finden Sie wichtige Bußgelder in Zusammenhang mit dem Vermittlergesetz und der Versicherungsvermittlerverordnung.

Bußgeld-Beispiele (ohne Gewähr!)

bis zu 50.000 Euro pro Fall
Die Vermittlung von Verträgen oder der Nachweis zur Vermittlung von Verträgen, die der Erlaubnis GewO gemäß § 34 c unterliegen (z.B. Fondsvermittlung), ohne selbige Erlaubnis zu besitzen.

bis 5.000 Euro pro Fall
Die Vermittlung von Versicherungen, ohne eine Erlaubnis (bzw. Erlaubnisbefreiung) nach § 34 d GewO zu besitzen.

bis zu 2.500 Euro pro Fall
Die Verletzung der Informationspflichten im Sinne § 34 d (z.B. Erstinformation und Dokumentation), dahingehend dass diese fehlt, fehlerhaft oder unrichtig ist oder dass (alternativ) die Verzichtserklärung fehlt, fehlerhaft oder unrichtig ist.
Unrichtig in diesem Sinne ist auch:

  • eine nicht klar und verständlich gewählte Formulierung der o.g. Informationspflichten,
  • nicht rechtzeitige Übergabe der o.g. Informationen,
  • die Vermittlung von Versicherungen ohne Sachkundeprüfung oder ohne Befreiung von der Sachkundeprüfung,
  • die Vermittlung von Versicherungen ohne bestehende, gültige VSH,
  • nicht rechtzeitige Registrierung nach § 34 d GewO,
  • bei Fondsvermittlung "vergessene" jährliche Prüfung nach MBAV (Makler- und Bauträgerverordnung) in Bezug auf § 34 c GewO.


Kommentare (1)Kommentar schreiben
 
Thanks for the great info dog I owe you bigtgiy. 
Thanks for the great info dog I owe you bigtgiy.
geschrieben von Butch am 17.11.2011 10:10
 
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