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Hier finden Sie wichtige Bußgelder in Zusammenhang mit dem Vermittlergesetz und der Versicherungsvermittlerverordnung.
Bußgeld-Beispiele (ohne Gewähr!)
bis zu 50.000 Euro pro Fall Die Vermittlung von Verträgen oder der Nachweis zur Vermittlung von Verträgen, die der Erlaubnis GewO gemäß § 34 c unterliegen (z.B. Fondsvermittlung), ohne selbige Erlaubnis zu besitzen.
bis 5.000 Euro pro Fall Die Vermittlung von Versicherungen, ohne eine Erlaubnis (bzw. Erlaubnisbefreiung) nach § 34 d GewO zu besitzen.
bis zu 2.500 Euro pro Fall Die Verletzung der Informationspflichten im Sinne § 34 d (z.B. Erstinformation und Dokumentation), dahingehend dass diese fehlt, fehlerhaft oder unrichtig ist oder dass (alternativ) die Verzichtserklärung fehlt, fehlerhaft oder unrichtig ist.
Unrichtig in diesem Sinne ist auch:
- eine nicht klar und verständlich gewählte Formulierung der o.g. Informationspflichten,
- nicht rechtzeitige Übergabe der o.g. Informationen,
- die Vermittlung von Versicherungen ohne Sachkundeprüfung oder ohne Befreiung von der Sachkundeprüfung,
- die Vermittlung von Versicherungen ohne bestehende, gültige VSH,
- nicht rechtzeitige Registrierung nach § 34 d GewO,
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bei Fondsvermittlung "vergessene" jährliche Prüfung nach MBAV (Makler- und Bauträgerverordnung) in Bezug auf § 34 c GewO.
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