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Die Erstinformation muss dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform übermittelt werden. Der Vermittler sollte sich u. E. eine Kopie der Erstinformation mit Originalunterschrift gegenzeichnen lassen, um später einen Nachweis der Übergabe zu haben. Im Streitfall kann sonst der Vermittler in die Verlegenheit der umgekehrten Beweislast kommen. Tritt dieser Fall ein, so werden Vermittler ohne Originalunterschrift auf der Zweitschrift erhebliche Nachweisprobleme haben. Inhalt der Erstinformation siehe [hier] Die Dokumentation des Beratungsgespräches / der Vermittlung muss dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform übermittelt werden. Auch hier gilt: Der Vermittler sollte sich u. E. eine Kopie der Dokumentation mit Originalunterschrift gegenzeichnen lassen, um später einen Nachweis der Übergabe zu haben. Im Streitfall kann sonst der Vermittler in die Verlegenheit der umgekehrten Beweislast kommen. Tritt dieser Fall ein, so werden Vermittler ohne Originalunterschrift auf der Zweitschrift erhebliche Nachweisprobleme haben. Inhalt der Dokumentation siehe [hier] |
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