Inveda Makler Assistent
 
 
Welche Änderungen ergeben sich für das Impressum auf meiner Homepage? 
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Die Vermittlung von Versicherungen im Internet und der Auftritt eines Versicherungsvermittlers im Internet wird durch die Vermittlerrichtlinie nicht erwähnt. Dennoch hat die Vermittlerrichtlinie auch Konsequenzen für den Auftritt im Internet.

Laut Telemediengesetzt vom 26. Februar 2007 §5 Absatz 3, ist bei behördlich zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Auf Grund der Registrierung und Erlaubniserteilung gemäß §34 d Absatz 1 GewO, ist seit dem 22.05.2007 die zuständige Aufsichtsbehörde die jeweilige IHK.

Wer bisher seine zuständige IHK im Impressum aufgeführt hat, ist dieser Pflicht im weitesten Sinne nachgekommen. Bisher nicht notwendig aber empfehlenswert ist die zusätzliche Hinterlegung aller Angaben gemäß der Erstinformation.

Ein weiterer Punkt ist die eingetragene Berufsordnung. Hier gibt es seit dem 22.05.2007 nur noch folgende Möglichkeiten: Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler oder gebundener Versicherungsvermittler. Bezeichnungen wie Mehrfachagent sollten nicht mehr benutzt werden.


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