Inveda Makler Assistent
 
 
Wann muss ein Beratungsprotokoll angefertigt werden? 
Seite als PDF ausgebenSeite empfehlen 

Erstinformation

Die gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation ist jedem Neukunden beim ersten Geschäftskontakt in Textform zu überreichen. Die Information darf mündlich übermittelt werden, wenn es der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen spätestens mit dem Versicherungsschein in Textform zur Verfügung zu stellen, dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Dokumentation

Die Dokumentation des Beratungsgespräches ist dem Kunden klar und verständlich in Textform vor Abschluss des Vertrages zu übermittlen. Bis auf wenige Ausnahmen sind Sie verpflichtet eine Dokumentation zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte, schriftliche Erklärung auf die Dokumentation verzichtet. In der Verzichtserklärung muss der Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verzicht einen großen Nachteil bezüglich von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsvermittler zur Folge hat. Bedenken Sie bitte auch, dass die Dokumentation vor allem auch der eigenen Absicherung gegenüber unberechtigten Haftungsansprüchen dient.


Kommentare (0)Kommentar schreiben
 
overflow:hidden breaks ie6 min-height fix