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Am 01. Januar 2008 wird das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft treten. Das etwa einhundert Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz erfährt grundlegende Neuerungen. Die wichtigsten Regelungen sind auf diesen Seiten zusammengefasst.
Bei der Abschaffung des Policenmodells werden erhebliche praktische Schwierigkeiten erwartet. Die aus der Vermittlerrichtlinie bekannte Beratungs- und Dokumentationspflicht wird nun auch auf Versicherer ausgeweitet. [hier]
Auch wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten verletzt, ist damit zukünftig nicht der Komplettverlust des Leistungsanspruchs bzw. Versicherungsschutzes verbunden.
Vorgesehen ist ein abgestuftes Modell, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt alles wie bisher.
Auch bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind Änderungen vorgesehen.
Grundsätzlich bleiben die Vertragsparteien natürlich frei. Die VVG-Reform sieht bei Verbraucherverträgen ein Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten Jahres und jedes folgenden Versicherungsjahres vor. Dabei müssen die vereinbarten Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien übereinstimmen. Die Frist selbst darf nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als 3 Monate sein.
Die AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingngen) werden Vertragsbestandteil. Bezahlt der VN die Erstprämien nicht rechtzeitig, kann der rückwirkende Wegfall der vorläufigen Deckung vereinbart werden.
Sollte der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung der ersten Prämie nicht zu vertreten haben, ist ein Rücktritt des Versicherungsunternehmens nicht mehr möglich. Bisher galt als Rücktritt, wenn der Versicherer die fällige Erstprämie nicht innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht hat. Diese Regelung entfällt.
Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wird abgeschafft.
Zukünftig gilt:
Vertragsende ist gleich Zahlungsende.
Wie im Zivilrecht wird es nun eine einheitliche Verjährungsfrist geben (3 Jahre). Die Klageausschlussfrist (VN muss seinen Anspruch auf Versicherungs-Leistung innerhalb von 6 Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat) wird abgeschafft.
Wie schon aus der Vermittlerrichtlinie bekannt, soll dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden, in einer gesonderten schriftlichen Erklärung auf eine Beratung zu verzichten. Auch im Falle des Verzichts auf Beratung und Dokumentation gilt der Vermittler/ Makler im Rechtssinne immer als Sachwalter des Kunden.
Wie sich das neue Versicherungsvertragsgesetz auf einzelne Versicherungssparten auswirkt, können Sie [hier] lesen.
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