Inveda Makler Assistent
 
 
Die VVG-Reform in einzelnen Sparten 
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Die VVG-Reform wirkt sich auch auf einzelne Versicherungssparten aus. Einige Beispiele werden im Folgenden näher erläutert.
 



Hagel- und Tierversicherung
Hier wird damit gerechnet, dass auf die bisherigen Sonderregelungen verzichtet wird.

Berufsunfähigkeitsversicherung
Erstmals soll die private Berufsunfähigkeitsversicherung gesetzlich geregelt werden. Dies geht einher mit einer Definition des Begriffes der Berufsunfähigkeit. Demnach ist berufsunfähig, "wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann" (§172 Abs. VVG-E).

Haftpflichtversicherung
Wie bisher nur bei den KFZ-Haftpflichtversicherungen, soll ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers eingeführt werden. Ziel ist es, dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche zu erleichtern.

Lebensversicherung
Die größten Veränderungen werden im Bereich der Lebensversicherung erwartet: So soll der Anspruch auf Überschussbeteiligung (gemäß §153 VVG-E) als Regelfall verankert werden.
In einer Modellrechnung soll der Versicherungsnehmer erfahren, welche Leistungen aus der Lebensversicherung zu erwarten sind. Dass es sich um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt, muss dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht werden.
Für überschussberechtigte Verträge wird eine jährliche Unterrichtung vorgeschrieben, deren Mindestinhalt festgelegt ist.
Der Rückkaufwert der Lebensversicherung ist zukünftig nach dem Deckungskapital zu berechnen. Auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag nach ein oder zwei Jahren gekündigt wird (Frühstorno), sind Neuerungen vorgesehen. So sollen die entstandenen Kosten nicht mehr voll in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit in Abzug gebracht werden können. Dem VN soll - auch bei Frühstorno - ein Mindestrückkaufwert zustehen.

Krankenversicherung
Die Rechte des privaten Krankenversicherers gegenüber den medizinischen Leistungserbringern (Krankenhäuser, Ärzte) werden erweitert. Um auch auf Qualität und Menge der medizinischen Leistung Einfluß ausüben zu können, werden direkte vertragliche Beziehungen zwischen Versicherer und Leistungserbringer möglich sein. Die Beratung des Versicherungsnehmers über medizinische Leistungen soll auch vom Versicherer erbracht werden können.

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